§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Teamwork Africa“ e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in der Waldstraße 41, 51588 Nümbrecht  und ist im Vereinsregister eingetragen

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Hilfe zur Selbsthilfe für Menschen in der 3. Welt durch die Schaffung von selbständig lebensfähigen und nachhaltigen Strukturen und Einrichtungen sowie die Förderung der Religion.

Der Satzungszweck wird insgesamt verwirklicht durch Initiierung eigener Projekte (z.B.handwerkliche Ausbildung, Patenschaften, medizinische und soziale Unterstützung oder Förderung häuslicher Hygiene) oder Projekte anderer Vereine und Werke mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung durch ideelle und finanzielle Unterstützung. Bei eigenen Projekten arbeitet er mit lokalen Kirchen und Gemeinden zusammen. Außerdem soll die Förderung der Ausbildung lokaler Pastoren unterstützt und christliche Literatur bereitgestellt werden.

Triebfeder des Handelns ist das christliche Menschenbild.


§ 3 Steuerbegünstigung und Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können alle natürliche Personen oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei unterjährigen Austritten werden bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht erstattet, auch nicht anteilig.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.

Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.


§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Der Verein erhebt folgende Mitgliederbeiträge:

• Einzelpersonen: EUR 50,-/Jahr

• Familien: EUR 75,-/Jahr


Die Beiträge sind bis Ende Januar eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

▪ die Mitgliederversammlung,

▪ der Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind:

a) Wahl und Abwahl des Vorstandes

b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

c) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplans

d) Bericht der Kassenprüfer

e) Entlastung des Vorstandes

f) Wahl der Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

h) Festsetzung von Beiträgen

i) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es die Interessen des Vereins erfordern, jedoch jährlich mindestens einmal.


Die Mitgliederversammlung kann unter Verwendung moderner Kommunikationsmittel durchgeführt werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 9 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Erledigung der ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.


§ 10 Auflösung des Vereins

Über einen Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder entschieden werden.

Der Verein ist aufzulösen, wenn sein Zweck nicht mehr erreicht werden kann

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt – nach erfolgter Einwilligung des Finanzamts – das nach Befriedigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an Hilfe für Brüder International e.V., Schickstraße 2, 70182 Stuttgart, wo es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, religiös-soziale oder mildtätige steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf.